
Therapie & Praxis
Robotergestützte Therapie – eine neue Behandlungsmethode?
Robotische Gangtherapie kann Leben verändern – doch gesetzlich Versicherte bleiben in der ambulanten Versorgung bislang außen vor. Erfahren Sie, warum das so ist und welche politischen Lösungen aktuell diskutiert werden.

Dr. Claudia Müller-Eising
Gründungsgesellschafterin des Neuroneum
in Bad Homburg
Kostenübernahme für robotergestützte Therapie in der ambulanten Behandlung in Deutschland
Claudia Müller-Eising und Alisa Berger gehen auf das Problem ein, dass die Kosten für die Behandlung mit Gangrobotern in ambulanten Einrichtungen von den gesetzlichen Krankenkassen mit Hinweis auf den gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht übernommen werden. Dies kontrastiert mit dem Wunsch, die betroffenen Patienten hochfrequent, frühzeitig und möglichst wirksam zu behandeln. Mögliche Lösungsansätze werden vorgestellt.
Robotische Systeme sind in der modernen Neurorehabilitation nicht mehr wegzudenken [14]. Sie ermöglichen insbesondere schwer betroffenen Patienten ein frühzeitiges, intensives motorisches Training, das mit konventionellen Therapiemethoden nicht möglich ist [13]. Nach Mehrholz et al. könnte jede achte Gehbehinderung nach einem Schlaganfall durch eine robotergestützte Gangtherapie abgewendet werden [7]. Im Gegensatz zur stationären Versorgung werden Therapien mit robotischen Systemen in der ambulanten Versorgung von gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. Zur Begründung wird regelmäßig angeführt, es handele sich bei der Behandlung mit robotischen Systemen um eine neue Behandlungsmethode, die der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch nicht anerkannt habe, weshalb eine Kostenübernahme aus Rechtsgründen verwehrt sei. Anders verhalten sich die Berufsgenossenschaften, Haftpflichtversicherer und auch private Krankenkassen, die ihre Versicherten gezielt in ambulanten Einrichtungen versorgen lassen, die mit modernen robotischen Systemen arbeiten. Bislang haben sich die gesetzlichen Krankenkassen noch nicht mit dem Thema der Robotik in der Neurorehabilitation befasst.
Robotische Systeme sind in der modernen Neurorehabilitation nicht mehr wegzudenken [14]. Sie ermöglichen insbesondere schwer betroffenen Patienten ein frühzeitiges, intensives motorisches Training, das mit konventionellen Therapiemethoden nicht möglich ist [13]. Nach Mehrholz et al. könnte jede achte Gehbehinderung nach einem Schlaganfall durch eine robotergestützte Gangtherapie abgewendet werden [7]. Im Gegensatz zur stationären Versorgung werden Therapien mit robotischen Systemen in der ambulanten Versorgung von gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. Zur Begründung wird regelmäßig angeführt, es handele sich bei der Behandlung mit robotischen Systemen um eine neue Behandlungsmethode, die der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch nicht anerkannt habe, weshalb eine Kostenübernahme aus Rechtsgründen verwehrt sei. Anders verhalten sich die Berufsgenossenschaften, Haftpflichtversicherer und auch private Krankenkassen, die ihre Versicherten gezielt in ambulanten Einrichtungen versorgen lassen, die mit modernen robotischen Systemen arbeiten. Bislang haben sich die gesetzlichen Krankenkassen noch nicht mit dem Thema der Robotik in der Neurorehabilitation befasst.

Eine frühzeitige und hochrepetitive Behandlung unter Einsatz moderner robotischer Systeme ist für das Outcome neurologischer Patienten von ganz zentraler Bedeutung.
Damit bleibt gesetzlich Versicherten der Zugang zu einer ambulanten Versorgung mit robotischen Systemen verwehrt. In diesem Beitrag wird auf Basis der aktuellen Rechtslage die Frage diskutiert, ob der G-BA für die Anwendung robotischer Systeme zuständig ist und ob es einer positiven Bewertung bedarf, um eine Kostenübernahmepflicht der Krankenkassen zu begründen. Von Relevanz ist diese Frage aktuell nur für die Versorgung gesetzlich Versicherter im Rahmen der Heilmittelerbringung, nicht im Rahmen der ambulanten neurologischen Rehabilitation. Bislang ist diese nur für Patienten vorgesehen, die »über eine Selbstständigkeit im Bereich der Selbstversorgung und des aktiven Fortbewegens (im allgemeinen Barthel-Index ≥ 80), eine durchgängige Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft, Handlungs- und Lernfähigkeit sowie hinreichende Orientierung« verfügen (BAR-Rahmenempfehlungen, Ziffer 2.7 [1]). Mittel- und schwerbetroffene Patienten (Barthel-Index < 80), für die eine Behandlung mit robotischen Systemen von wesentlich größerer Relevanz ist als für leichtbetroffene, sind von Leistungen zur ambulanten neurologischen Rehabilitation ausgeschlossen (BAR-Rahmenempfehlungen, Ziffer 5 [1]).
Robotische Systeme in der Neurorehabilitation
Schädigungen des Gehirns oder des Rückenmarks gehen oftmals mit anhaltenden motorischen Einschränkungen einher [15]. Gang- und Gleichgewichtsstörungen sowie Beeinträchtigungen der Arm- und Handkoordination sind häufige Symptome der Schädigungen [5, 6]. Unbehandelt stehen sie einem selbstbestimmten Leben, einer beruflichen Tätigkeit oder sozialen Teilhabe entgegen und sind häufig die Ursache für eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit [4, 11, 16]. In der Neurorehabilitation kommt daher dem Wiedererlernen verloren gegangener motorischer Funktionen eine besondere Bedeutung zu. Während bis Mitte des vergangenen Jahrhunderts angenommen wurde, dass das zentrale Nervensystem eines Erwachsenen in seinen Funktionen und Strukturen nicht veränderbar ist, ist heute unumstritten und durch zahlreiche Erkenntnisse zur Neuroplastizität belegt, dass es sich auch in hohem Alter regenerieren und neu strukturieren kann [8]. Das Maß der funktionellen Regeneration hängt von der Häufigkeit und Intensität der Nutzung neuronaler Ressourcen ab [3].
Um bei motorischen Beeinträchtigungen ein intensives und hochrepetitives Training darzustellen, werden in der Neurorehabilitation zunehmend robotische Systeme eingesetzt. Sie ermöglichen ein frühzeitiges, intensives, variables, aufgabenspezifisches und multisensorisches Training, das essenziell für die motorische Erholung und neuroplastische Veränderungen ist [3, 15].
Schädigungen des Gehirns oder des Rückenmarks gehen oftmals mit anhaltenden motorischen Einschränkungen einher [15]. Gang- und Gleichgewichtsstörungen sowie Beeinträchtigungen der Arm- und Handkoordination sind häufige Symptome der Schädigungen [5, 6]. Unbehandelt stehen sie einem selbstbestimmten Leben, einer beruflichen Tätigkeit oder sozialen Teilhabe entgegen und sind häufig die Ursache für eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit [4, 11, 16]. In der Neurorehabilitation kommt daher dem Wiedererlernen verloren gegangener motorischer Funktionen eine besondere Bedeutung zu. Während bis Mitte des vergangenen Jahrhunderts angenommen wurde, dass das zentrale Nervensystem eines Erwachsenen in seinen Funktionen und Strukturen nicht veränderbar ist, ist heute unumstritten und durch zahlreiche Erkenntnisse zur Neuroplastizität belegt, dass es sich auch in hohem Alter regenerieren und neu strukturieren kann [8]. Das Maß der funktionellen Regeneration hängt von der Häufigkeit und Intensität der Nutzung neuronaler Ressourcen ab [3].
Um bei motorischen Beeinträchtigungen ein intensives und hochrepetitives Training darzustellen, werden in der Neurorehabilitation zunehmend robotische Systeme eingesetzt. Sie ermöglichen ein frühzeitiges, intensives, variables, aufgabenspezifisches und multisensorisches Training, das essenziell für die motorische Erholung und neuroplastische Veränderungen ist [3, 15].
Bei der robotergestützten Gangtherapie kommt die Behandlungsmethode der Gangschule zur Anwendung, die seit Jahren in der Wissenschaft und als abrechnungsfähige Leistung anerkannt ist. Somit können robotische Systeme nur so gut wie das therapeutische Behandlungskonzept sein, auf dessen Grundlage sie zum Einsatz kommen.
Dies gilt für die stationäre, aber ganz besonders für die ambulante Neurorehabilitation, um pathologische Muster und Chronifizierungen der Schädigungsbilder zu verhindern. Obwohl jüngste klinische Studien gezeigt haben, dass sich Funktionen auch nach mehreren Jahren verbessern können, existiert ein kritisches Fenster von ca. sechs Monaten nach der Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarks, in dem die Regeneration und Reorganisation aufgrund höherer neuroplastischer Prozesse optimal stattfinden kann [9, 10]. Eine frühzeitige und hochrepetitive Behandlung unter Einsatz moderner robotischer Systeme ist für das Outcome neurologischer Patienten von ganz zentraler Bedeutung.
Während robotische Systeme in stationären Einrichtungen im Rahmen der Fallkostenpauschale von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, werden sie in der ambulanten Rehabilitation regelmäßig mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um eine neue Behandlungsmethode, die der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch nicht anerkannt oder für die er noch keine positive Bewertung abgegeben habe. Daher sei eine Kostenübernahme zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten verwehrt.
Für das Erlassen von Richtlinien, die die gesetzlichen Kriterien zur Inanspruchnahme und Erbringung von Gesundheitsleistungen verbindlich konkretisieren, ist der G-BA beauftragt und ermächtigt (§ 92 SGB V). Nach § 92 Absatz 1, Satz 2, Nr. 5 SGB V zählen insbesondere Richtlinien zur Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dazu. Was eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist, ist höchstrichterlich durch das Bundessozialgericht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine neue Methode “eine medizinische Vorgehensweise […], wenn ihr ein eigenes theoretischwissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Verfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll” (BSG, Urt. v. 23.07.1998, Az.: B 1 KR 19/96 R)
Diese dürfen in der ambulanten Neurorehabilitation nach § 135 Absatz 1 SGB V zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der G-BA eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat. Für die ambulante Rehabilitation gilt somit das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, für die stationäre Rehabilitation die Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. In Bezug auf Behandlungen mit robotischen Systemen in der ambulanten Neurorehabilitation kommt es daher entscheidend darauf an, ob es sich bei der robotergestützten Therapie um eine neue Behandlungsmethode handelt.
Während robotische Systeme in stationären Einrichtungen im Rahmen der Fallkostenpauschale von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, werden sie in der ambulanten Rehabilitation regelmäßig mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um eine neue Behandlungsmethode, die der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch nicht anerkannt oder für die er noch keine positive Bewertung abgegeben habe. Daher sei eine Kostenübernahme zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten verwehrt.
Für das Erlassen von Richtlinien, die die gesetzlichen Kriterien zur Inanspruchnahme und Erbringung von Gesundheitsleistungen verbindlich konkretisieren, ist der G-BA beauftragt und ermächtigt (§ 92 SGB V). Nach § 92 Absatz 1, Satz 2, Nr. 5 SGB V zählen insbesondere Richtlinien zur Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dazu. Was eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist, ist höchstrichterlich durch das Bundessozialgericht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine neue Methode “eine medizinische Vorgehensweise […], wenn ihr ein eigenes theoretischwissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Verfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll” (BSG, Urt. v. 23.07.1998, Az.: B 1 KR 19/96 R)
Diese dürfen in der ambulanten Neurorehabilitation nach § 135 Absatz 1 SGB V zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der G-BA eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat. Für die ambulante Rehabilitation gilt somit das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, für die stationäre Rehabilitation die Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. In Bezug auf Behandlungen mit robotischen Systemen in der ambulanten Neurorehabilitation kommt es daher entscheidend darauf an, ob es sich bei der robotergestützten Therapie um eine neue Behandlungsmethode handelt.

Robotergestützte Therapie – eine neue Behandlungsmethode?
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt nach Auffassung des G-BA (https://www.g-ba.de/themen/methodenbe-wertung/, zuletzt abgerufen am 11. Januar 2023), eine neue Methode vor, wenn es sich um eine Vorgehensweise zur Untersuchung oder Behandlung bestimmter Erkrankungen oder Verletzungen handelt, die einem eigenen theoretischwissenschaftlichen Konzept folgt und sich von anderen Methoden unterscheidet. Der robotergestützten Therapie liegt kein eigenes theoretischwissenschaftliches Behandlungskonzept zugrunde. Robotische Systeme unterstützen Patienten und Therapeuten, indem sie dem Patienten einen stabilen, physiologisch korrekten Bewegungsablauf über einen langen Zeitraum ermöglichen [12]. Darüber hinaus gibt es keine klare Abgrenzung zu anderen Methoden. Vielmehr werden robotische Systeme in konventionelle Behandlungsmethoden integriert. Bei der robotergestützten Gangtherapie kommt die Behandlungsmethode der Gangschule zur Anwendung, die seit Jahren in der Wissenschaft und als abrechnungsfähige Leistung anerkannt ist [2]. Somit können robotische Systeme nur so gut wie das therapeutische Behandlungskonzept sein, auf dessen Grundlage sie zum Einsatz kommen. Nicht das robotische System sondern das therapeutische Behandlungskonzept bestimmt, wie ein robotisches System eingesetzt und welches Behandlungsziel verfolgt wird. Ihre Wirkungsweise hängt vom Schädigungsbild, den Symptomen und der Dosierung der robotergestützten Therapie (z. B. Dauer, Intensität, Frequenz) ab. Demzufolge handelt es sich bei der robotergestützten Therapie qua definitionem nicht um eine neue Methode. Vielmehr handelt es sich bei robotischen Systemen um Therapiesysteme, wenn sie zur Wiederherstellung einer Funktion in der Rehabilitation eingesetzt werden oder um Hilfsmittel, wenn es um die Kompensation von Funktionsausfällen im Alltag ohne therapeutische Intervention geht. Daher kann die robotergestützte Therapie zulässig als Leistung im Rahmen der Heilmittelversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden. Allerdings gibt es in der Praxis keinen Markt dafür, da die Kostenerstattungssätze im Rahmen der Heilmittelverordnung für den Einsatz von robotischen Systemen nicht auskömmlich sind. Diese sind im Gegensatz zu Materialien aus der konventionellen Therapie (z. B. Laufband, Therapieliege etc.) in der Anschaffung sehr kostenintensiv und lassen sich betriebswirtschaftlich nicht über den Erstattungssatz refinanzieren.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt nach Auffassung des G-BA (https://www.g-ba.de/themen/methodenbe-wertung/, zuletzt abgerufen am 11. Januar 2023), eine neue Methode vor, wenn es sich um eine Vorgehensweise zur Untersuchung oder Behandlung bestimmter Erkrankungen oder Verletzungen handelt, die einem eigenen theoretischwissenschaftlichen Konzept folgt und sich von anderen Methoden unterscheidet. Der robotergestützten Therapie liegt kein eigenes theoretischwissenschaftliches Behandlungskonzept zugrunde. Robotische Systeme unterstützen Patienten und Therapeuten, indem sie dem Patienten einen stabilen, physiologisch korrekten Bewegungsablauf über einen langen Zeitraum ermöglichen [12]. Darüber hinaus gibt es keine klare Abgrenzung zu anderen Methoden. Vielmehr werden robotische Systeme in konventionelle Behandlungsmethoden integriert. Bei der robotergestützten Gangtherapie kommt die Behandlungsmethode der Gangschule zur Anwendung, die seit Jahren in der Wissenschaft und als abrechnungsfähige Leistung anerkannt ist [2]. Somit können robotische Systeme nur so gut wie das therapeutische Behandlungskonzept sein, auf dessen Grundlage sie zum Einsatz kommen. Nicht das robotische System sondern das therapeutische Behandlungskonzept bestimmt, wie ein robotisches System eingesetzt und welches Behandlungsziel verfolgt wird. Ihre Wirkungsweise hängt vom Schädigungsbild, den Symptomen und der Dosierung der robotergestützten Therapie (z. B. Dauer, Intensität, Frequenz) ab. Demzufolge handelt es sich bei der robotergestützten Therapie qua definitionem nicht um eine neue Methode. Vielmehr handelt es sich bei robotischen Systemen um Therapiesysteme, wenn sie zur Wiederherstellung einer Funktion in der Rehabilitation eingesetzt werden oder um Hilfsmittel, wenn es um die Kompensation von Funktionsausfällen im Alltag ohne therapeutische Intervention geht. Daher kann die robotergestützte Therapie zulässig als Leistung im Rahmen der Heilmittelversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden. Allerdings gibt es in der Praxis keinen Markt dafür, da die Kostenerstattungssätze im Rahmen der Heilmittelverordnung für den Einsatz von robotischen Systemen nicht auskömmlich sind. Diese sind im Gegensatz zu Materialien aus der konventionellen Therapie (z. B. Laufband, Therapieliege etc.) in der Anschaffung sehr kostenintensiv und lassen sich betriebswirtschaftlich nicht über den Erstattungssatz refinanzieren.
Der Zugang zu geeigneten Behandlungen mit modernen robotischen Systemen gehört zweifelsfrei zu einer geeigneten Therapie, um die Ziele der Rehabilitation – Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Welche Lösungsansätze gibt es?
Die Behandlung neurologischer Patienten ist komplex. Um die Ziele der Rehabilitation – Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, beziehungsweise ihre Folgen zu mildern (§ 11 Absatz 2 SGB V) – zu erreichen, ist es essenziell, Neurorehabilitationsformate im Gesundheitswesen neu zu überdenken, um Patienten mit Schädigungen des Gehirns oder des Rückenmarks frühzeitig und nachhaltig mit geeigneten Therapien versorgen zu können [16]. Der Zugang zu geeigneten Behandlungen mit modernen robotischen Systemen gehört zweifelsfrei dazu.
Zum einen könnte die Heilmittelverordnung durch eine Vergütungsziffer für die Behandlung mit robotischen Systemen erweitert werden. Ohne Frage muss unterschiedlichen Geräten angemessen Rechnung getragen werden. Zum anderen könnte der Gesetzgeber die Fälle privater Zuzahlungen im SGB V erweitern. Bislang sind Rezept-Zuzahlungen nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Private Zuzahlungen für den Einsatz der Therapiegeräte zählen nicht dazu. Dies gilt auch für kreative Modelle, wie beispielsweise der Rezeptabrechnung für die therapeutische Leistung und einer privaten Mietzahlung für die Inanspruchnahme des Gerätes. Die Zuzahlungs-Systematik ist dem SGB V nicht fremd. Private Zuzahlungen für besondere Versorgungen gibt es seit langem im Bereich der Zahnheilkunde, auch sei an die sogenannten IGEL-Leistungen erinnert. Diese Lösung ist gesetzgebungstechnisch einfach, schnell umsetzbar, für Krankenkassen kostenneutral und würde vielen Patienten den Zugang zu einer zeitgemäßen und qualitativ hochwertigen ambulanten Behandlung ermöglichen. Zudem würde man belastbare Daten über die tatsächliche Versorgung der Patienten, den Bedarf und das Outcome erhalten, was für eine angemessene Steuerung der Versorgung unabdingbar ist.
Die Behandlung neurologischer Patienten ist komplex. Um die Ziele der Rehabilitation – Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, beziehungsweise ihre Folgen zu mildern (§ 11 Absatz 2 SGB V) – zu erreichen, ist es essenziell, Neurorehabilitationsformate im Gesundheitswesen neu zu überdenken, um Patienten mit Schädigungen des Gehirns oder des Rückenmarks frühzeitig und nachhaltig mit geeigneten Therapien versorgen zu können [16]. Der Zugang zu geeigneten Behandlungen mit modernen robotischen Systemen gehört zweifelsfrei dazu.
Zum einen könnte die Heilmittelverordnung durch eine Vergütungsziffer für die Behandlung mit robotischen Systemen erweitert werden. Ohne Frage muss unterschiedlichen Geräten angemessen Rechnung getragen werden. Zum anderen könnte der Gesetzgeber die Fälle privater Zuzahlungen im SGB V erweitern. Bislang sind Rezept-Zuzahlungen nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Private Zuzahlungen für den Einsatz der Therapiegeräte zählen nicht dazu. Dies gilt auch für kreative Modelle, wie beispielsweise der Rezeptabrechnung für die therapeutische Leistung und einer privaten Mietzahlung für die Inanspruchnahme des Gerätes. Die Zuzahlungs-Systematik ist dem SGB V nicht fremd. Private Zuzahlungen für besondere Versorgungen gibt es seit langem im Bereich der Zahnheilkunde, auch sei an die sogenannten IGEL-Leistungen erinnert. Diese Lösung ist gesetzgebungstechnisch einfach, schnell umsetzbar, für Krankenkassen kostenneutral und würde vielen Patienten den Zugang zu einer zeitgemäßen und qualitativ hochwertigen ambulanten Behandlung ermöglichen. Zudem würde man belastbare Daten über die tatsächliche Versorgung der Patienten, den Bedarf und das Outcome erhalten, was für eine angemessene Steuerung der Versorgung unabdingbar ist.
Therapie & Praxis
THERAPY 2023-III
THERAPY Magazin

Dr. Claudia Müller-Eising
Gründungsgesellschafterin des Neuroneum
in Bad Homburg
Dr. Claudia Müller-Eising ist Gründungsgesellschafterin des neuroneum
in Bad Homburg. Das interdisziplinäre Therapiezentrum
bietet ambulante, innovative, neurologische Rehabilitation für
Kinder und Erwachsene im Rhein-Main-Gebiet. Moderne Robotik unterstützt das Praxisteam bei der Therapie. Gemeinsam mit
Dr. Alisa Berger setzt sie sich intensiv mit der Abrechnung
gerätegestützter Therapien im ambulanten Setting auseinander.

Dr. Alisa Berger
Wissenschaftliche Mitarbeiterin in der ambulanten neurologischen Rehabilitationsklinik Neuroneum in Bad Homburg
Dr. Alisa Berger ist wissenschaftliche Mitarbeiterin in der ambulanten neurologischen Rehabilitationsklinik Neuroneum in Bad Homburg. Sie setzt sich intensiv mit der Abrechnung
gerätegestützter Therapien im ambulanten Setting auseinander.
References:
- Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR). Rahmenempfehlungen zur ambulanten neurologischen Rehabilitation, 2005. II. Besonderer Teil. https://www.bar-frankfurt. de/service/publikationen/produktdetails/produkt/30.html
- Cluitmans J in: Beckers D, Deckers J, Cluitmans J u. Pons C. Ganganalyse und Gang-schulung: Therapeutische Strategien für die Praxis. Serie Rehabilitation und Prävention Bd. 38. Berlin/Heidelberg: Springer 1997 Deuschl G, Reichmann H (Eds.). Gerontoneurologie. Stuttgart: Georg Thieme Verlag 2006
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- Viruega H, Gaviria M. After 55 Years of Neurorehabilitation, What Is the Plan? Brain Sciences 2022; 12(8): 982